B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

des Unternehmen Dietmar Peneder, Schwanthalerweg 7, 4030 Linz

für den Verkauf, Ankauf bzw. Einkauf als auch für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gegenüber Unternehmern.

 

 

Allgemeiner – Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftspartner, sofern der Kunde oder Auftragsgeber Unternehmer ist.

1.2 Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen DIETMAR PENEDER. (nachfolgend: PENEDER).

1.3 Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn sich

Dietmar Peneder nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt insbesondere für

neu erteilte Aufträge bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelte

Änderungswünsche oder für die Verlängerung von bestehenden Verträgen.

 

1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers

gelten nur dann als anerkannt, wenn dies vom Unternehmen PENEDER ausdrücklich

schriftlich bestätigt wurde. Ansonsten erkennt PENEDER entgegenstehende

Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Dies gilt ebenso, wenn PENEDER

in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des

Auftraggebers Leistungen erbringt.

 

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem

Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein

schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom

Auftraggeber gegenüber PENEDER abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,

Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

 

  1. Angebote, Vertragsschluss

2.1 In Prospekten, Anzeigen, Internetseiten usw. enthaltene Angebote von PENEDER sind, auch hinsichtlich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.

Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote von PENEDER haben – soweit

im Angebot nichts anderes angegeben ist – eine Angebotsgültigkeit von 14

Tagen ab Zugang des Angebots. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die

Mitwirkung des Auftraggebers an der Auftragsdurchführung durch PENEDER

gilt als Annahme des Angebotes von PENEDER durch den Auftraggeber.

2.2 Bestellungen können nur schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme durch PENEDER erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Bestellung oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt. Eingangsbestätigungen gelten dabei nicht als Auftragsbestätigung.

2.3 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von PENEDER ist vorbehalten.

2.4 Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich

zwischen PENEDER und dem Auftraggeber vereinbart bzw. schriftlich

von PENEDER bestätigt wurden.

2.5 PENEDER ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn nach

Vertragsschluss die begründete Besorgnis besteht, dass ihr Anspruch auf die

Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers,

insbesondere einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, gefährdet

ist. Ist der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen

Frist nicht bereit, Zug um Zug gegen die Leistungen von PENEDER seine

Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, kann PENEDER vom

Vertrag zurücktreten.

2.6 Als geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die Angaben

von PENEDER in der Auftragsbestätigung oder solche Angaben, die PENEDER

in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Die Warenbeschreibungen,

Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Katalogen,

Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen von PENEDER sind

lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Beschaffenheit sind von

PENEDER ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.

  1. Preise

3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die

Preise von PENEDER „ab Werk“ (LINZ), ausschließlich gesetzlicher

Umsatzsteuer und Verpackung. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag

der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert

ausgewiesen.

3.2 Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen

von PENEDER sind unverbindlich und können von PENEDER jederzeit

abgeändert werden.

3.3 PENEDER kann bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr

als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen

aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen, Wechselkurs- oder Materialpreissteigerungen erhöhen.

  1. Auftragsumfang und -durchführung, Druckmotive und Drucktechnik

4.1 Alle Vorlagen für vom Auftraggeber gewünschte Druckmotive (Grafiken, Logos,

Texte) müssen als digitale Dateien per E-Mail zur Verfügung gestellt werden.

Daten werden von PENEDER auf die Tauglichkeit zum Druck überprüft.

Erweisen sich die Druckmotive als untauglich aus Gründen, die nicht von

PENEDER zu vertreten sind, ist PENEDER bis zur Übermittlung tauglicher

Druckmotive von der Leistungspflicht befreit.

4.2 Übermittelte Daten gelten erst dann als eingegangen, wenn der Eingang von

PENEDER ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurde. Dies gilt

nicht, sofern PENEDER den fehlenden Eingang zu vertreten hat oder die

Bestätigung zu Unrecht versagt wird.

4.3 PENEDER behält sich produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen

gegenüber der Bestellung vor, soweit die Mehr- oder Minderlieferungen für

den Auftraggeber zumutbar sind. Als zumutbar gilt eine Abweichung der

Stückzahl von bis zu 10 %. Im Falle eines Artikel- oder Größenmixes gilt eine

Abweichung der Stückzahl von bis zu 15 % je einzelnem Artikel und/oder

Größe als zumutbar, höchstens jedoch bis zu einer Abweichung der Stückzahl

der Gesamtbestellmenge von bis zu 10 %. Dem Auftraggeber bleibt der

Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine geringere Mehr- oder

Minderlieferung zumutbar ist. Zu vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die

tatsächliche, maximal die zumutbare Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung

hat der Auftraggeber die tatsächlichen Liefermengen zu vergüten.

4.4 PENEDER verwendet je nach Anforderung verschiedene Drucktechniken

(etwa Siebdruck, Transferdruck oder Sublimationsdruck). Strichzeichnungen

(mit einheitlichen Farbflächen) werden im Siebdruck (Standard-Druckverfahren)

abgebildet. Für Flächen mit unterschiedlichen Farbabstufungen (Halbtöne)

werden andere Verfahren verwendet. Hierbei können Raster sichtbar sein (bei

Verwendung des Transferdruck-Verfahrens) oder leichte Unschärfen entstehen

(bei Verwendung des Sublimationsdruck-Verfahrens).

4.5 Bei längerem intensiven Gebrauch eines bedruckten Gegenstandes kann der

Druck verblassen oder sich ablösen.

4.6 Zur Definition von Farben verwendet PENEDER ausschließlich die „coated“-

Palette des Pantone-Farbsystems. Der Auftraggeber gibt seine Farbwünsche

entsprechend dem Pantone-Farbsystem an. Bedingt durch das verwendete

Material, auf das der Druck aufgebracht wird, kann es zu marginalen Abweichungen

(+/- 1 Farbton) kommen. Diese stellen keinen Mangel dar, der zur

Gewährleistung berechtigt.

4.7 Werden Stoffe gefärbt, so können auch hierbei marginale Abweichungen

(+/- 2 Farbtöne) auftreten. Derartige Abweichungen stellen ebenfalls keinen

Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.

4.8 Werden Textilien produziert, so können auch hier leichte Abweichungen

(+/- 1-2 cm) zur vorgegebenen Schnittabelle oder Produktionsmuster auftreten.

Auch dies stellt keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.

  1. Liefer- und Leistungstermine

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich sein und als verbindlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen

(„etwa“, „ca.“, „möglichst“, „voraussichtlich“ etc.) wird sich PENEDER

nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.

5.2  Erfolgen aus von PENEDER nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen

oder Leistungen von Lieferanten an PENEDER nicht, nicht richtig oder

nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird PENEDER

den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. PENEDER kann

die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit verschieben oder wegen

des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurück zu treten, wenn PENEDER

ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Im Falle

des Rücktritts wird PENEDER erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers

unverzüglich erstatten.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand

unversichert auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Wahl der

Versandart, des Transportweges sowie des Transportmittels bleibt PENEDER

vorbehalten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Lieferung

durch eine Transportversicherung gedeckt werden; die hierbei anfallenden

Kosten trägt der Auftraggeber. Maßgebend sind die von PENEDER für die

bestellte Lieferung ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte.

5.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch PENEDER setzt die rechtzeitige

und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.5 PENEDER kann dem Auftraggeber auf elektronischem Wege ein Muster im

Sinne einer digitalen „Reinzeichnung“ der bestellten Ware übermitteln. Falls

dies gesondert vereinbart ist, erstellt PENEDER gegen Aufpreis (einhergehend

mit einer Verlängerung der Lieferzeit) auch ein physikalisches Manufakturmuster.

Bei Erstproduktion empfiehlt PENEDER in jedem Fall ausdrücklich,

ein physikalisches Manufakturmuster zu produzieren. Die vorgenannten Muster

werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Daten und

Druckmotive erstellt. Die Produktion erfolgt erst nach Prüfung und Freigabe

des Musters durch den Auftraggeber, die unverzüglich nach Erhalt, am besten innerhalb von 24 Stunden, erfolgen soll. Freigegebene physikalische Manufakturmuster gelten als vereinbarte Qualität. Weicht diese von der Auftragsbestätigung ab, so gilt diese als geändert.

5.6  Lieferfristen und Termine gelten ab dem Zeitpunkt der Freigabe nach Ziff.

5.5 durch den Auftraggeber; ist eine Freigabe nicht erforderlich, frühestens

gerechnet ab dem Zeitpunkt des einwandfreien Dateneingangs der Druckmotive

nach den Vorgaben von PENEDER. Den Auftraggeber trifft insoweit

eine Mitwirkungspflicht, die Daten nach den Vorgaben von PENEDER zu

übermitteln und können vorab bei PENEDER angefordert werden. Die übermittelten

Daten gelten erst dann als einwandfrei, wenn dies durch PENEDER unter

Berücksichtigung möglicherweise bestehender produktspezifischer Einschränkungen

und Besonderheiten in angemessener Zeit geprüft und schriftlich oder

in Textform bestätigt wurde. Dies gilt nicht, sofern PENEDER die Untauglichkeit

der Daten zu vertreten hat oder die Bestätigung zu Unrecht versagt wird.

5.7 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Vertragspartners müssen ihren Inhalt

zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können

Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können.

5.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PENEDER berechtigt, den ihr insoweit entstehenden

Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt

zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.9 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung

der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in

welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.10 Teillieferungen und -leistungen sind in wirtschaftlich zumutbarem Umfang zulässig.

  1. Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

6.1 Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb 10 Tagen nach Lieferung ohne

jeden Abzug per Überweisung oder im Lastschriftverfahren zu leisten.

6.2 PENEDER behält sich vor, per Nachnahme oder gegen Vorkasse in Höhe

des ganzen oder eines Teilbetrages des Kaufpreises zu leisten. Der Auftragsbestätigung kann die Rechnung von PENEDER beiliegen.

6.3 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem PENEDER über den

Rechnungsbetrag verfügen kann.

6.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist PENEDER berechtigt,

Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu

fordern. Kann PENEDER einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie

berechtigt, diesen geltend zu machen.

6.5 Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung

in Verzug, ist PENEDER berechtigt, die aktuell für den Auftraggeber

zu erbringenden Leistungen zurückzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen,

wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an PENEDER ausgeglichen

wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.

6.6 Der Auftraggeber darf mit Gegenansprüchen gegenüber Ansprüchen von

PENEDER nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie

zurück halten, wenn die Gegenansprüche von PENEDER anerkannt, unbestritten

oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

6.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen PENEDER nur nach vorheriger

schriftlicher Zustimmung seitens PENEDER an Dritte abtreten.

6.8 Bei Auslandszahlungen werden die bei PENEDER daraus veranlassten

Bankkosten weiterbelastet.

  1. Gewährleistung

7.1 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb

von 5 Tagen nach Empfang der Ware oder, wenn der Mangel bei einer

ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 5 Tagen

nach Entdeckung bei PENEDER anzuzeigen. Mengenabweichungen und

offensichtliche Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48

Stunden nach Empfang der Ware anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt

des Zugangs der Erklärung bei PENEDER. In allen Fällen unberührt bleiben

die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endverkauf der Ware an Verbraucher.

7.2 Die vorstehende Obliegenheit gilt auch für Mehr- und Minderlieferungen.

Erfolgt keine rechtzeitige Rüge gilt eine Mehr- oder Minderlieferung durch den

Auftraggeber als genehmigt.

7.3 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist

jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

7.4 Geringe, technisch bedingte Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des

Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.

Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass PENEDER

eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Es wird insb. auf die

Ziff. 4.4 - 4.7, 2.7 verwiesen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen

sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

7.5 Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht

oder nur unwesentlich beeinträchtigen ist ausgeschlossen.

7.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet

PENEDER nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

7.7 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner

Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung

einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. PENEDER kann die vom Kunden

gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung.

7.8 PENEDER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu

machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber

ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des

Kaufpreises zurückzuhalten.

7.9 Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber

zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.

7.10 Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so ist dieser

verpflichtet, die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen

nachgewiesenen Aufwendungen von PENEDER zu ersetzen.

7.11 Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung

den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch

wegen des Mangels zu.

 

7.12 Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren bestehen nicht.

7.13 Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar mit PENEDER abzuwickeln. Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar bei PENEDER

beschäftigt sind, stellen keine Gültigkeit dar.                                                  

  1. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes ergibt, haftet PENEDER bei einer Verletzung von vertraglichen

und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2 PENEDER haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –

bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PENEDER nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig

vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von PENEDER

jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens

begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,

soweit von PENEDER ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie

für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Das gleiche gilt für

Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann

der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn PENEDER die

Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers

wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.5 Im Falle eines von PENEDER zu vertretenden Lieferverzuges (zur Lieferung

vgl. Ziffer 5) haftet PENEDER nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei

Verzugsschäden nur ersetzt werden, wenn PENEDER, ihrem gesetzlichen

Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist. Der Ersatz des Verzugsschadens ist auf den vorhersehbaren

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  1. Verjährung

9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den

gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.3 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritte, für Ansprüche im Lieferantenregress, sowie für die in Ziff. 8.2 und 8.3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9.4 Soweit PENEDER dem Auftraggeber gem. Ziff. 8 wegen oder infolge eines

Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen

des Kaufrechts auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen

gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1 PENEDER behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren

bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt

auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung von PENEDER.

10.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor

vollständiger Bezahlung sind unzulässig.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei

Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PENEDER berechtigt, nach den

gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware

auf Grund des Eigentumvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen

beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; PENEDER

ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den

Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht,

darf PENEDER diese Rechte nur geltend machen, wenn diese zuvor dem

Auftraggeber erfolglos eine Frist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung

nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10.4 Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht PENEDER gehörenden

Waren steht PENEDER der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung zu. Ist der Gegenstand des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber PENEDER im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für PENEDER verwahrt.

10.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber tritt PENEDER jedoch schon jetzt alle

Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer

oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber

auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PENEDER, die

Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PENEDER verpflichtet

sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber

seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,

nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies

der Fall, kann PENEDER verlangen, dass der Auftraggeber PENEDER

die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt

und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware

zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach

Verbindung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung

nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den

anderen Waren weiterveräußert wird.

10.6 Zugriffe dritter Personen auf die von PENEDER gelieferte Ware oder eine

an PENEDER abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser

Ware hat der Auftraggeber PENEDER unverzüglich anzuzeigen unter

Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung der Rechte von PENEDER von

Bedeutung sind. Die Kosten einer Intervention zu einer Wahrung der Rechte

von PENEDER trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat PENEDER

bei der Intervention nach Weisung auf eigene Kosten zu unterstützen.

10.7 PENEDER ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den

Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen.

10.8 PENEDER verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen

des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten

von PENEDER die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %

übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PENEDER.

10.9 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für PENEDER unentgeltlich.

Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser

im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine

Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen

Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an

PENEDER in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. PENEDER nimmt

die Abtretung an.

  1. Schutzrechte, Freistellung

11.1 Der Auftraggeber räumt PENEDER mit Auftragserteilung die Berechtigung zur

Nutzung etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstiger Rechte,

die an den Druckmotiven bestehen können, im Rahmen des Vertragszwecks ein.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragsvergabe abzuklären, in welchem

Land die Auftragsgegenstände produziert werden und welche Länder von der

Lieferung der Auftragsgegenstände betroffen sind, um sicherzustellen, über

die nötigen Rechte zur Herstellung und Lieferung der Auftragsgegenstände in

diesen Ländern zu verfügen.

11.3 Der Auftraggeber garantiert, über sämtliche erforderlichen Rechte, insbesondere

Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstige Rechte zu verfügen, die

im Zusammenhang mit der Herstellung der von ihm gewünschten Druckmotive

und/oder der Lieferung und/oder dem Import der bedruckten Ware sowie

deren weiteren Verwendung durch ihn oder Dritte berührt sein können. Der

Auftraggeber stellt PENEDER mit der Auftragserteilung auf erstes Anfordern

von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen

frei. Diese Freistellungsverpflichtung umfaßt alle Aufwendungen, die PENEDER

aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen

Dritten notwendigerweise erwachsen (z.B. eigene/fremde Rechtsanwaltskosten

und sonstige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Schadensersatzansprüche).

PENEDER ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des

Auftraggebers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen

Vergleich abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PENEDER für

den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß

und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung

der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist

verpflichtet, PENEDER auf erste Anforderung nach Weisungen von PENEDER

auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen

bzw. PENEDER bei der Verteidigung zu unterstützen.

11.4 Die Freistellungsverpflichtung setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des

Dritten anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind,

sondern gilt bereits ab dem Zeitpunkt ab dem der Dritte eigene und/oder

auch angebliche eigene Ansprüche an PENEDER heranträgt und glaubhaft

macht. Macht der Dritte seine Rechtsinhaberschaft glaubhaft, ist PENEDER

berechtigt, diesem die Kundendaten des Auftraggebers mitzuteilen, damit

dieser seine Rechte direkt gegenüber dem Auftraggeber verfolgen kann.

PENEDER wird den Auftraggeber vor Mitteilung der Kundendaten über die

anstehende Mitteilung informieren.

11.5 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

11.6 Für den Fall, dass die begründete Besorgnis einer Verletzung fremder Rechte durch die gewünschten Druckmotive besteht, kann PENEDER vom Vertrag zurücktreten.

  1. Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Werbe- und sonstigen Aufdrucken, Kalkulationen

und sonstigen Unterlagen, die PENEDER dem Auftraggeber zur

Verfügung stellt, behält sich PENEDER alle Eigentumsrechte, Urheberrechte

und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen des

Auftrags verwendet werden. Eine Weitergabe der in Satz 1 genannten Gegenstände

an Dritte darf nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

von PENEDER erfolgen. Die genannten Unterlagen sind sorgfältig zu

verwahren und auf erstes Anfordern herauszugeben oder zu vernichten – je

nach Wahl von PENEDER. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes

durch den Auftraggeber ist hierbei ausgeschlossen.

  1. Verpackungen

Eine Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, kann nur am Sitz von PENEDER und auf Kosten des Auftraggebers stattfinden.

  1. Zustimmung zur Bewerbung als Referenzprojekt/Produktmuster

Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, mit dem konkreten Auftrag

Werbung zu betreiben und den Auftrag als Referenzprojekt nennen zu dürfen.

Die Parteien gestatten sich wechselseitig auch, hierbei ihre Namen, Kennzeichen

und Marken unentgeltlich werblich und zwar in der Benennung als

Referenzkunde und/oder im Zusammenhang mit Referenzprojekten und/oder

mit Referenzprodukten zu verwenden (insbesondere gedruckt, im Internet, in

Katalogen, in Anzeigen, auf Messen). PENEDER darf für den Auftraggeber

hergestellte Produkte als Beispielmuster zur Vorstellung bei anderen Kunden

einsetzen und abbilden.

Die Parteien können die vorstehenden Rechte im Einzelfall durch schriftliche

Anzeige für die Zukunft unter Gewährung einer Umsetzungszeit von 8 Wochen

einschränken.

  1. Erfüllungsort, Sprachregelung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Linz.

15.2 Vertragssprache ist deutsch. Im Konfliktfall hat die deutsche Version dieser

AGB Vorrang vor anderen Sprachversionen dieser AGB.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle mittelbar oder

unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine

Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von PENEDER in

Linz; nach Wahl von PENEDER auch der Sitz des Auftraggebers.

15.4 Es findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung.

Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht

ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes

aus Ziff. 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit

danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

 

  1. Datenschutz

PENEDER weist darauf hin, dass die Daten des Auftraggebers – soweit

geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig

– EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.

  1. Salvatorische Klausel

Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im

Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt.

An die Stelle von Regelungslücken oder unwirksamen Klauseln treten die

gesetzlichen Regelungen.

 

Linz am 7.Jänner 2016