B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
des Unternehmen Dietmar Peneder, Schwanthalerweg 7, 4030 Linz
für den Verkauf, Ankauf bzw. Einkauf als auch für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gegenüber Unternehmern.
Allgemeiner – Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftspartner, sofern der Kunde oder Auftragsgeber Unternehmer ist.
1.2 Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen DIETMAR PENEDER. (nachfolgend: PENEDER).
1.3 Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn sich
Dietmar Peneder nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt insbesondere für
neu erteilte Aufträge bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelte
Änderungswünsche oder für die Verlängerung von bestehenden Verträgen.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers
gelten nur dann als anerkannt, wenn dies vom Unternehmen PENEDER ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurde. Ansonsten erkennt PENEDER entgegenstehende
Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Dies gilt ebenso, wenn PENEDER
in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des
Auftraggebers Leistungen erbringt.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom
Auftraggeber gegenüber PENEDER abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.
- Angebote, Vertragsschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen, Internetseiten usw. enthaltene Angebote von PENEDER sind, auch hinsichtlich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.
Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote von PENEDER haben – soweit
im Angebot nichts anderes angegeben ist – eine Angebotsgültigkeit von 14
Tagen ab Zugang des Angebots. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die
Mitwirkung des Auftraggebers an der Auftragsdurchführung durch PENEDER
gilt als Annahme des Angebotes von PENEDER durch den Auftraggeber.
2.2 Bestellungen können nur schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme durch PENEDER erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Bestellung oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt. Eingangsbestätigungen gelten dabei nicht als Auftragsbestätigung.
2.3 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von PENEDER ist vorbehalten.
2.4 Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich
zwischen PENEDER und dem Auftraggeber vereinbart bzw. schriftlich
von PENEDER bestätigt wurden.
2.5 PENEDER ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn nach
Vertragsschluss die begründete Besorgnis besteht, dass ihr Anspruch auf die
Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers,
insbesondere einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, gefährdet
ist. Ist der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nicht bereit, Zug um Zug gegen die Leistungen von PENEDER seine
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, kann PENEDER vom
Vertrag zurücktreten.
2.6 Als geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die Angaben
von PENEDER in der Auftragsbestätigung oder solche Angaben, die PENEDER
in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Die Warenbeschreibungen,
Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Katalogen,
Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen von PENEDER sind
lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Beschaffenheit sind von
PENEDER ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.
- Preise
3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die
Preise von PENEDER „ab Werk“ (LINZ), ausschließlich gesetzlicher
Umsatzsteuer und Verpackung. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag
der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3.2 Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen
von PENEDER sind unverbindlich und können von PENEDER jederzeit
abgeändert werden.
3.3 PENEDER kann bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr
als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen
aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen, Wechselkurs- oder Materialpreissteigerungen erhöhen.
- Auftragsumfang und -durchführung, Druckmotive und Drucktechnik
4.1 Alle Vorlagen für vom Auftraggeber gewünschte Druckmotive (Grafiken, Logos,
Texte) müssen als digitale Dateien per E-Mail zur Verfügung gestellt werden.
Daten werden von PENEDER auf die Tauglichkeit zum Druck überprüft.
Erweisen sich die Druckmotive als untauglich aus Gründen, die nicht von
PENEDER zu vertreten sind, ist PENEDER bis zur Übermittlung tauglicher
Druckmotive von der Leistungspflicht befreit.
4.2 Übermittelte Daten gelten erst dann als eingegangen, wenn der Eingang von
PENEDER ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurde. Dies gilt
nicht, sofern PENEDER den fehlenden Eingang zu vertreten hat oder die
Bestätigung zu Unrecht versagt wird.
4.3 PENEDER behält sich produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen
gegenüber der Bestellung vor, soweit die Mehr- oder Minderlieferungen für
den Auftraggeber zumutbar sind. Als zumutbar gilt eine Abweichung der
Stückzahl von bis zu 10 %. Im Falle eines Artikel- oder Größenmixes gilt eine
Abweichung der Stückzahl von bis zu 15 % je einzelnem Artikel und/oder
Größe als zumutbar, höchstens jedoch bis zu einer Abweichung der Stückzahl
der Gesamtbestellmenge von bis zu 10 %. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall lediglich eine geringere Mehr- oder
Minderlieferung zumutbar ist. Zu vergüten ist im Fall der Mehrlieferung die
tatsächliche, maximal die zumutbare Liefermenge. Im Fall der Minderlieferung
hat der Auftraggeber die tatsächlichen Liefermengen zu vergüten.
4.4 PENEDER verwendet je nach Anforderung verschiedene Drucktechniken
(etwa Siebdruck, Transferdruck oder Sublimationsdruck). Strichzeichnungen
(mit einheitlichen Farbflächen) werden im Siebdruck (Standard-Druckverfahren)
abgebildet. Für Flächen mit unterschiedlichen Farbabstufungen (Halbtöne)
werden andere Verfahren verwendet. Hierbei können Raster sichtbar sein (bei
Verwendung des Transferdruck-Verfahrens) oder leichte Unschärfen entstehen
(bei Verwendung des Sublimationsdruck-Verfahrens).
4.5 Bei längerem intensiven Gebrauch eines bedruckten Gegenstandes kann der
Druck verblassen oder sich ablösen.
4.6 Zur Definition von Farben verwendet PENEDER ausschließlich die „coated“-
Palette des Pantone-Farbsystems. Der Auftraggeber gibt seine Farbwünsche
entsprechend dem Pantone-Farbsystem an. Bedingt durch das verwendete
Material, auf das der Druck aufgebracht wird, kann es zu marginalen Abweichungen
(+/- 1 Farbton) kommen. Diese stellen keinen Mangel dar, der zur
Gewährleistung berechtigt.
4.7 Werden Stoffe gefärbt, so können auch hierbei marginale Abweichungen
(+/- 2 Farbtöne) auftreten. Derartige Abweichungen stellen ebenfalls keinen
Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.
4.8 Werden Textilien produziert, so können auch hier leichte Abweichungen
(+/- 1-2 cm) zur vorgegebenen Schnittabelle oder Produktionsmuster auftreten.
Auch dies stellt keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung berechtigt.
- Liefer- und Leistungstermine
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich sein und als verbindlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen
(„etwa“, „ca.“, „möglichst“, „voraussichtlich“ etc.) wird sich PENEDER
nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.
5.2 Erfolgen aus von PENEDER nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen
oder Leistungen von Lieferanten an PENEDER nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird PENEDER
den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. PENEDER kann
die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit verschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurück zu treten, wenn PENEDER
ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Im Falle
des Rücktritts wird PENEDER erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers
unverzüglich erstatten.
5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand
unversichert auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Wahl der
Versandart, des Transportweges sowie des Transportmittels bleibt PENEDER
vorbehalten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Lieferung
durch eine Transportversicherung gedeckt werden; die hierbei anfallenden
Kosten trägt der Auftraggeber. Maßgebend sind die von PENEDER für die
bestellte Lieferung ermittelten Stückzahlen, Maße und Gewichte.
5.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch PENEDER setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
5.5 PENEDER kann dem Auftraggeber auf elektronischem Wege ein Muster im
Sinne einer digitalen „Reinzeichnung“ der bestellten Ware übermitteln. Falls
dies gesondert vereinbart ist, erstellt PENEDER gegen Aufpreis (einhergehend
mit einer Verlängerung der Lieferzeit) auch ein physikalisches Manufakturmuster.
Bei Erstproduktion empfiehlt PENEDER in jedem Fall ausdrücklich,
ein physikalisches Manufakturmuster zu produzieren. Die vorgenannten Muster
werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Daten und
Druckmotive erstellt. Die Produktion erfolgt erst nach Prüfung und Freigabe
des Musters durch den Auftraggeber, die unverzüglich nach Erhalt, am besten innerhalb von 24 Stunden, erfolgen soll. Freigegebene physikalische Manufakturmuster gelten als vereinbarte Qualität. Weicht diese von der Auftragsbestätigung ab, so gilt diese als geändert.
5.6 Lieferfristen und Termine gelten ab dem Zeitpunkt der Freigabe nach Ziff.
5.5 durch den Auftraggeber; ist eine Freigabe nicht erforderlich, frühestens
gerechnet ab dem Zeitpunkt des einwandfreien Dateneingangs der Druckmotive
nach den Vorgaben von PENEDER. Den Auftraggeber trifft insoweit
eine Mitwirkungspflicht, die Daten nach den Vorgaben von PENEDER zu
übermitteln und können vorab bei PENEDER angefordert werden. Die übermittelten
Daten gelten erst dann als einwandfrei, wenn dies durch PENEDER unter
Berücksichtigung möglicherweise bestehender produktspezifischer Einschränkungen
und Besonderheiten in angemessener Zeit geprüft und schriftlich oder
in Textform bestätigt wurde. Dies gilt nicht, sofern PENEDER die Untauglichkeit
der Daten zu vertreten hat oder die Bestätigung zu Unrecht versagt wird.
5.7 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Vertragspartners müssen ihren Inhalt
zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können
Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können.
5.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PENEDER berechtigt, den ihr insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.9 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in
welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.10 Teillieferungen und -leistungen sind in wirtschaftlich zumutbarem Umfang zulässig.
- Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
6.1 Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb 10 Tagen nach Lieferung ohne
jeden Abzug per Überweisung oder im Lastschriftverfahren zu leisten.
6.2 PENEDER behält sich vor, per Nachnahme oder gegen Vorkasse in Höhe
des ganzen oder eines Teilbetrages des Kaufpreises zu leisten. Der Auftragsbestätigung kann die Rechnung von PENEDER beiliegen.
6.3 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem PENEDER über den
Rechnungsbetrag verfügen kann.
6.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist PENEDER berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
fordern. Kann PENEDER einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie
berechtigt, diesen geltend zu machen.
6.5 Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung
in Verzug, ist PENEDER berechtigt, die aktuell für den Auftraggeber
zu erbringenden Leistungen zurückzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen,
wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an PENEDER ausgeglichen
wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.
6.6 Der Auftraggeber darf mit Gegenansprüchen gegenüber Ansprüchen von
PENEDER nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie
zurück halten, wenn die Gegenansprüche von PENEDER anerkannt, unbestritten
oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
6.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen PENEDER nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung seitens PENEDER an Dritte abtreten.
6.8 Bei Auslandszahlungen werden die bei PENEDER daraus veranlassten
Bankkosten weiterbelastet.
- Gewährleistung
7.1 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb
von 5 Tagen nach Empfang der Ware oder, wenn der Mangel bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 5 Tagen
nach Entdeckung bei PENEDER anzuzeigen. Mengenabweichungen und
offensichtliche Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48
Stunden nach Empfang der Ware anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt
des Zugangs der Erklärung bei PENEDER. In allen Fällen unberührt bleiben
die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endverkauf der Ware an Verbraucher.
7.2 Die vorstehende Obliegenheit gilt auch für Mehr- und Minderlieferungen.
Erfolgt keine rechtzeitige Rüge gilt eine Mehr- oder Minderlieferung durch den
Auftraggeber als genehmigt.
7.3 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist
jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
7.4 Geringe, technisch bedingte Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des
Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.
Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass PENEDER
eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Es wird insb. auf die
Ziff. 4.4 - 4.7, 2.7 verwiesen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
7.5 Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigen ist ausgeschlossen.
7.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
PENEDER nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7.7 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. PENEDER kann die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung.
7.8 PENEDER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber
ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzuhalten.
7.9 Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber
zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.
7.10 Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so ist dieser
verpflichtet, die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen
nachgewiesenen Aufwendungen von PENEDER zu ersetzen.
7.11 Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
7.12 Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren bestehen nicht.
7.13 Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar mit PENEDER abzuwickeln. Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar bei PENEDER
beschäftigt sind, stellen keine Gültigkeit dar.
- Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haftet PENEDER bei einer Verletzung von vertraglichen
und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 PENEDER haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PENEDER nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von PENEDER
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit von PENEDER ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Das gleiche gilt für
Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann
der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn PENEDER die
Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers
wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5 Im Falle eines von PENEDER zu vertretenden Lieferverzuges (zur Lieferung
vgl. Ziffer 5) haftet PENEDER nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei
Verzugsschäden nur ersetzt werden, wenn PENEDER, ihrem gesetzlichen
Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Der Ersatz des Verzugsschadens ist auf den vorhersehbaren
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Verjährung
9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.3 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritte, für Ansprüche im Lieferantenregress, sowie für die in Ziff. 8.2 und 8.3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.4 Soweit PENEDER dem Auftraggeber gem. Ziff. 8 wegen oder infolge eines
Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
des Kaufrechts auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
- Eigentumsvorbehalt
10.1 PENEDER behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren
bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt
auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung von PENEDER.
10.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor
vollständiger Bezahlung sind unzulässig.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PENEDER berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; PENEDER
ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den
Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht,
darf PENEDER diese Rechte nur geltend machen, wenn diese zuvor dem
Auftraggeber erfolglos eine Frist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4 Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht PENEDER gehörenden
Waren steht PENEDER der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung zu. Ist der Gegenstand des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Auftraggeber PENEDER im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für PENEDER verwahrt.
10.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber tritt PENEDER jedoch schon jetzt alle
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PENEDER, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PENEDER verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
der Fall, kann PENEDER verlangen, dass der Auftraggeber PENEDER
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verbindung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung
nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den
anderen Waren weiterveräußert wird.
10.6 Zugriffe dritter Personen auf die von PENEDER gelieferte Ware oder eine
an PENEDER abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser
Ware hat der Auftraggeber PENEDER unverzüglich anzuzeigen unter
Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung der Rechte von PENEDER von
Bedeutung sind. Die Kosten einer Intervention zu einer Wahrung der Rechte
von PENEDER trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat PENEDER
bei der Intervention nach Weisung auf eigene Kosten zu unterstützen.
10.7 PENEDER ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den
Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen.
10.8 PENEDER verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten
von PENEDER die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PENEDER.
10.9 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für PENEDER unentgeltlich.
Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser
im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an
PENEDER in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. PENEDER nimmt
die Abtretung an.
- Schutzrechte, Freistellung
11.1 Der Auftraggeber räumt PENEDER mit Auftragserteilung die Berechtigung zur
Nutzung etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstiger Rechte,
die an den Druckmotiven bestehen können, im Rahmen des Vertragszwecks ein.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragsvergabe abzuklären, in welchem
Land die Auftragsgegenstände produziert werden und welche Länder von der
Lieferung der Auftragsgegenstände betroffen sind, um sicherzustellen, über
die nötigen Rechte zur Herstellung und Lieferung der Auftragsgegenstände in
diesen Ländern zu verfügen.
11.3 Der Auftraggeber garantiert, über sämtliche erforderlichen Rechte, insbesondere
Urheber-, Marken-, Kennzeichnungs- und sonstige Rechte zu verfügen, die
im Zusammenhang mit der Herstellung der von ihm gewünschten Druckmotive
und/oder der Lieferung und/oder dem Import der bedruckten Ware sowie
deren weiteren Verwendung durch ihn oder Dritte berührt sein können. Der
Auftraggeber stellt PENEDER mit der Auftragserteilung auf erstes Anfordern
von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen
frei. Diese Freistellungsverpflichtung umfaßt alle Aufwendungen, die PENEDER
aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten notwendigerweise erwachsen (z.B. eigene/fremde Rechtsanwaltskosten
und sonstige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Schadensersatzansprüche).
PENEDER ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des
Auftraggebers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen
Vergleich abzuschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PENEDER für
den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß
und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung
der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, PENEDER auf erste Anforderung nach Weisungen von PENEDER
auf seine Kosten gegenüber einer Inanspruchnahme zu verteidigen
bzw. PENEDER bei der Verteidigung zu unterstützen.
11.4 Die Freistellungsverpflichtung setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des
Dritten anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind,
sondern gilt bereits ab dem Zeitpunkt ab dem der Dritte eigene und/oder
auch angebliche eigene Ansprüche an PENEDER heranträgt und glaubhaft
macht. Macht der Dritte seine Rechtsinhaberschaft glaubhaft, ist PENEDER
berechtigt, diesem die Kundendaten des Auftraggebers mitzuteilen, damit
dieser seine Rechte direkt gegenüber dem Auftraggeber verfolgen kann.
PENEDER wird den Auftraggeber vor Mitteilung der Kundendaten über die
anstehende Mitteilung informieren.
11.5 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
11.6 Für den Fall, dass die begründete Besorgnis einer Verletzung fremder Rechte durch die gewünschten Druckmotive besteht, kann PENEDER vom Vertrag zurücktreten.
- Unterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Werbe- und sonstigen Aufdrucken, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen, die PENEDER dem Auftraggeber zur
Verfügung stellt, behält sich PENEDER alle Eigentumsrechte, Urheberrechte
und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen des
Auftrags verwendet werden. Eine Weitergabe der in Satz 1 genannten Gegenstände
an Dritte darf nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
von PENEDER erfolgen. Die genannten Unterlagen sind sorgfältig zu
verwahren und auf erstes Anfordern herauszugeben oder zu vernichten – je
nach Wahl von PENEDER. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
durch den Auftraggeber ist hierbei ausgeschlossen.
- Verpackungen
Eine Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung anfallen, kann nur am Sitz von PENEDER und auf Kosten des Auftraggebers stattfinden.
- Zustimmung zur Bewerbung als Referenzprojekt/Produktmuster
Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, mit dem konkreten Auftrag
Werbung zu betreiben und den Auftrag als Referenzprojekt nennen zu dürfen.
Die Parteien gestatten sich wechselseitig auch, hierbei ihre Namen, Kennzeichen
und Marken unentgeltlich werblich und zwar in der Benennung als
Referenzkunde und/oder im Zusammenhang mit Referenzprojekten und/oder
mit Referenzprodukten zu verwenden (insbesondere gedruckt, im Internet, in
Katalogen, in Anzeigen, auf Messen). PENEDER darf für den Auftraggeber
hergestellte Produkte als Beispielmuster zur Vorstellung bei anderen Kunden
einsetzen und abbilden.
Die Parteien können die vorstehenden Rechte im Einzelfall durch schriftliche
Anzeige für die Zukunft unter Gewährung einer Umsetzungszeit von 8 Wochen
einschränken.
- Erfüllungsort, Sprachregelung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Linz.
15.2 Vertragssprache ist deutsch. Im Konfliktfall hat die deutsche Version dieser
AGB Vorrang vor anderen Sprachversionen dieser AGB.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle mittelbar oder
unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine
Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von PENEDER in
Linz; nach Wahl von PENEDER auch der Sitz des Auftraggebers.
15.4 Es findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung.
Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht
ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes
aus Ziff. 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit
danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
- Datenschutz
PENEDER weist darauf hin, dass die Daten des Auftraggebers – soweit
geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig
– EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.
- Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im
Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt.
An die Stelle von Regelungslücken oder unwirksamen Klauseln treten die
gesetzlichen Regelungen.
Linz am 7.Jänner 2016